Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH und dem Besteller -- auch für alle zukünftigen Geschäfte - gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH nicht an, es sei denn, sie hätte zuvor ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 2 VERTRAGSSCHLUSS
Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Besteller seine schriftliche Bestellung der Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH zusendet (Angebot) und die Fördergesellschaft die bestellte Ware innerhalb von 3 Wochen seit Angebotszugang an den Besteller übersendet (Annahme).
§ 3 LIEFERUNG
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Im Falle der Lieferung an einen Unternehmer i. S. d. § 14 BGB geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Lieferung den Betrieb der Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Schadensersatz bei verspäteter Lieferung wird nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geschuldet. Lieferung nur solange der Vorrat reicht. Lieferungen ins Ausland erfolgen im Regelfall nur gegen Vorkasse.
§ 4 FÄLLIGKEIT UND ZAHLUNG, VERZUG
Der Kaufpreis ist sofort mit Lieferung und Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig. Der Besteller trägt auch die Versandkosten. Der Besteller kann den Kaufpreis per Überweisung oder per Scheck zahlen. Die Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH kann in begründeten Fällen Lieferung gegen Vorkasse verlangen Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH berechtigt, Unternehmern i. S. d. § 14 BGB gegenüber Verzugszinsen in Höhe von 8 % über Basiszinssatz, Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB demgegenüber in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls der Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist die Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH berechtigt, diesen geltend zu machen. Außerdem trägt der Besteller die Kosten für die zweite Mahnung in Höhe von 2,50 EURO und in Höhe von 5,00 EURO für die dritte Mahnung.
§ 5 FALSCHE ODER FEHLERHAFTE LIEFERUNG
Ist der Besteller Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, hat er andere als die bestellte oder mangelhafte Ware ausreichend frankiert unter genauer Bezeichnung der Ware und der Art des Fehlers unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, an die Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH zu schicken; die Rechnung muss beigelegt werden.
§ 6 AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Unberührt bleibt das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB von Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB.
§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT
Bei Geschäften mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche im Eigentum der Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH. Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB gegenüber gilt dies nur bis zur Begleichung des Anspruches aus dem betroffenen Kaufvertrag.
§ 8 MÄNGELRECHTE
In Verträgen mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB kann die Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH auf Nacherfüllung bestehen. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Diese Mängelrechte können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH geltend gemacht werden. Ansprüche auf Schadensersatz hat der Besteller nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH. Dies gilt nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 9 SPEICHERUNG VON DATEN
Zur Auftragsbearbeitung werden Adresse sowie auftragsbezogene Daten gespeichert. Für personenbezogene Daten werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutz-Gesetzes beachtet.
§ 10 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts In Verträgen mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Berlin. Die Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
§ 11 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Berlin, im Juni 2003
